1. Geltungsbereich 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der 

Biermann Eventmanagement, Jaqueline Schmitz, Von-Rhemen-Str.12, 46399 Bocholt

1.2 Anderslautende Bedingungen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. 

1.3 Diese AGB gelten als vereinbart, wenn der Kunde sie bestätigend bei Erteilung einer Anfrage ( auch über das Internet ) zur Kenntnis nimmt oder  ihnen nicht umgehend widerspricht, spätestens aber mit der Annahme des Angebots von Biermann Eventmanagement bzw. der Entgegennahme der Leistung.  Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen - sie erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, Biermann Eventmanagement erkennt diese schriftlich an. 

2. Vertragsschluss und Umfang der Lieferung 

2.1 Ein Vertrag kommt  grundsätzlich mit der schriftlichen Annahme des Angebots von Biermann Eventmanagement durch  den Kunden  (Rücksendung des  unterschriebenen Auftrages per Post oder Mail) zustande. 

2.1.1 Biermann Eventmanagement erbringt mit dem Verleih ausschließlich eine Dienstleistung zur Miete. Art, Ort, Zeit und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen sowie  spezielle  zu berücksichtigende Kundenwünsche sind in dem  jeweiligen Vertrag bestimmt. Mitarbeiter von Biermann Eventmanagement sind zu gesonderten Zusagen welche die zu erbringenden Leistungen betreffen,  grundsätzlich nicht berechtigt, es sei denn, solche  Zusagen werden von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt. 

2.2 Biermann Eventmanagement erbringt die Leistungen durch die Bereitstellung von geeigneten Materialien entsprechend der vertraglichen Regelungen. Biermann Eventmanagement ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen. 

2.3 Einen Erfolg ihrer Leistungen im Sinne des Werkvertragsrechts schuldet  Biermann Eventmanagement nicht. 

2.4 Nach Absenden eines Anfrageformulars/einer Anfrage erhält der Mieter eine Angebotsmail vom Vermieter über die verschiedenen, zur 
Verfügung stehenden Systeme. Mittels einer Buchungsanfrage entscheidet sich der Mieter für ein bestimmtes System. Der Vertrag kommt erst 
durch Übersendung einer Auftragsbestätigung per Mail durch den Vermieter zustande. 

2.5 Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend. Material oder Leistungen, die 
darin nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet. Angaben und Mitteilungen des Mieters sind nur verbindlich, wenn in der 
Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 

2.6 Änderungen, Ergänzungen oder Abweichungen von der Auftragsbestätigung werden nur wirksam, wenn sie schriftlich vom Vermieter anerkannt  worden sind. 

3. Zahlungsvereinbarungen 

3.1 Zahlungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.

3.3 Ergeben sich durch Verschiebung von Anfang- und Endzeiten von Veranstaltungen Mehrzeiten oder ergeben sich zusätzliche (Warte-)Zeiten so  ist der Kunde verpflichtet, diese nachzuberechnenden Zeiten entsprechend zu bezahlen, es sei denn, er kann nachweisen, dass er diese nicht zu 
vertreten hat. Die Restzahlung der Vergütung ist sofort nach Erbringung der Dienstleistung fällig. 

3.5 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Mieter insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht  oder der Gegenanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. 

 

4. Vertragliche Rücktrittsrechte 

4.1 Dem Mieter wird ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt, welches jedoch zur Ausübung der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf.  Im Fall eines Rücktritts des Mieters werden folgende Beträge in Rechnung gestellt: 

bei Rücktritt nach Ablauf des gesetzlichen Widerrufsrecht (14 Tage): 60% des Mietpreises, 

bei Rücktritt 3 Wochen vor Mietbeginn: 75% des Mietpreises, 

bei Rücktritt 1 Woche vor Mietbeginn:90 % des Mietpreises 

4.2 Bei nach Vertragsschluss dem Vermieter bekannt gewordener Vermögensverschlechterung oder bei Zahlungsverzug des Mieters ist der 
Vermieter zum Rücktritt von allen noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Für diesen Fall steht dem Vermieter ungeachtet weiterer 
gesetzlicher Ansprüche ein pauschalisierter Schadenersatz für entgangenen Gewinn i.H.v. 20 % des Nettomietpreises der bestellten, aber nicht 
bezahlten Ware zu. Dem Mieter wird der Nachweis eines geringeren, dem Vermieter der Nachweis eines höheren Schadens gestattet. 

 

 

5. Vertragspflichten und Haftung 

5.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei  arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie bei  Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für sonstige Schäden haftet der Vermieter nur, sofern  eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht  und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflichten).   In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

5.2 Der Mieter hat die Ware sorgsam zu behandeln. Er hat dabei die technischen Vorschriften und Betriebs- sowie Verpackungsanweisungen zu 
befolgen. Die Ware ist vom Mieter im gleichen Zustand und in gleicher Verpackung wieder zurückzugeben. 

5.3 Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Mitteilung über den Schaden zu machen. Es ist ein Protokoll anzufertigen  mit Namen und Anschriften der Beteiligten, soweit bekannt, sowie der Schadenshergang zu beschreiben. 

5.4 Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Verluste und/oder Schäden, die während der Mietzeit sowie Hin- und Rücktransport an der  Ware entstehen. Bei Schäden oder Verlust haftet er insbesondere  

- für erforderliche Reparaturkosten, 

- bei Totalschaden, Diebstahl oder Verlust für den Zeitwert der Ware, 

- für erforderliche Gutachterkosten, 

- bei Schäden für den merkantilen Minderwert, 

- für dem Vermieter entstehenden Ausfallschaden für die Dauer einer Reparatur bzw. im Falle von Diebstahl oder Verlust für die angemessene 
Dauer einer Ersatzbeschaffung. 

5.5 Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Verluste und/oder Schäden, die während Hin- und Rücktransport an der Ware entstehen,  nach Maßgabe der Ziffer 5.4. 

5.6 Der Mieter ist verpflichtet, die Ware am ersten Werktag nach der Veranstaltung zurückzugeben. Bei Überschreitung dieser Frist ist der Mieter  verpflichtet, dem Vermieter entstehende Schäden zu ersetzen (z.B. entgangener Gewinn bei unmöglich gewordener Weitervermietung). 

5.7 Sendet der Mieter die Ware nach form- und fristgemäßer Ausübung eines ihm zustehenden gesetzlichen Widerrufsrechts zurück, hat er die 
Ware auf eigene Kosten zurückzusenden. Er hat Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einen  Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Ist die Ausübung des 
Widerrufsrechts und/oder Rücksendung der Ware nach dem Veranstaltungstermin erfolgt, hat der Mieter für die gezogenen Nutzungen, insb. 
Gebrauchsvorteile, Wertersatz zu leisten.  

6. Mitwirkungspflicht des Kunden 

6.1 Der Kunde wird Biermann Eventmanagement bei der Erbringung seiner Leistungen in erforderlicher und angemessener Weise unterstützen. Der Kunde 
duldet den Zugang zum Aufstellungsort der Geräte und den Aufenthalt des Personals von Biermann Eventmanagement zum zeitgerechten Aufbau vor der 
Veranstaltung, während der Veranstaltung bis zum Ende und zum Abbau der Geräte.  

6.2 Sollen die Geräte in Räumlichkeiten Dritter verwendet werden, sorgt der Kunde vor Beginn der Veranstaltung für eine entsprechende 
Duldung des Dritten. Gegebenenfalls erforderliche Zutrittsberechtigungen wie z.B. Ausstellerausweise zu Messen und evtl. erforderliche Einfahrts-  und Parkberechtigungen sind durch den Kunden zu beschaffen und bis spätestens 3 Tagen vor der Veranstaltung an Biermann Eventmanagement zu übergeben. 

6.3 Für geeignete Stromquellen (in der Regel 220V/16A Schukoanschluss) und die entstehenden Kosten der Stromentnahme ist der Kunde 
verantwortlich. 

6.4 Auf die aufgestellten Geräte als mögliche Gefahrenquelle werden die Teilnehmer vom Kunden ausdrücklich am Veranstaltungsort hingewiesen,  ebenso darauf, dass die Teilnehmer mit der Nutzung der Aufnahmegeräte ihre Einwilligung zur Veröffentlichung ihres Fotos  

(zu Marketingzwecken) geben. 

7.  Leistungsstörung 

7.1 Soweit sich Leistungsstörungen aus Gründen ergeben, die auf mangelnden Mitwirkungspflichten des Kunden beruhen oder durch deren 
Veranstaltungsteilnehmer veranlasst sind, bleiben die Ansprüche von Biermann Eventmanagement aus dem Vertrag unberührt. 

7.2 Beruhen Leistungsstörungen auf technischen Problemen, so bemüht sich Biermann Eventmangement um schnellstmögliche Beseitigung, sollte dieses nach  Einschätzung von Biermann Eventmanagement nicht möglich sein, wird die erbrachte Leistung abgerechnet; eine Nacherfüllung entfällt.  Eine Mangelbeseitigung durch den Kunden ist ausgeschlossen. 

7.3 Biermann Eventmanagement ist zur sofortigen Wegnahme ihrer Geräte berechtigt, wenn ihr aus wichtigem Grund durch Verschulden des Kunden oder  dessen Veranstaltungsteilnehmer ein Verbleib nicht bis zum Ende der Veranstaltungszeit zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt  insbesondere vor, wenn der Kunde oder die Veranstaltungsteilnehmer die Geräte nicht ordnungsgemäß und nach Anweisung der Mitarbeiter von  Biermann Eventmanagement gebrauchen oder die Geräte erheblich gefährdet sind. Alle Vergütungsansprüche bleiben hiervon unberührt. 

8. Datenspeicherung und Nutzungsrechte 

8.1 Der Vermieter ist berechtigt, Daten über den Mieter, die er aufgrund der Geschäftsbeziehung erhalten hat, zu speichern und für geschäftliche  Zwecke i.S. d. geltenden Datenschutzgesetze zu verwenden.

8.2 Der Vermieter ist berechtigt, nach erfolgreichem Abschluss des Vertrages den Mieter als Referenzkunden zu Werbe- oder Informationszwecken gegenüber Dritten zu benennen. Der Mieter  kann dem jederzeit widersprechen. 

8.3 Biermann Eventmanagement steht das Urheberrecht an sämtlichen digitalen Aufzeichnungen in jeglicher Form  und Darstellungsweise nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. 

8.4 Biermann Eventmanagement überträgt dem Kunden das einfache Nutzungsrecht auch zur Weitergabe an  dessen Gäste / Veranstaltungsteilnehmer.  Dieses Nutzungsrecht geht erst nach vollständiger  Bezahlung der Rechnung von Biermann Eventmanagement an den Kunden über. 

9. Schriftformklausel, Schlussbestimmungen 

9.1 Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die 
Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 

9.2 Die Vertragsparteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden  Rechtsverkehr gilt deutsches Recht. Die Anwendung der Kollissionsnormen des EGBGB ist ausgeschlossen.  

9.3 Erfüllungsort für alle Leistungen, insbesondere Lieferung und Zahlung, ist Bocholt. 

9.4 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird Bocholt vereinbart. 

 

9.5 Sollte eine der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. Anstelle  der unwirksamen Regelung treten dann die gesetzlichen Bestimmungen.